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Fast ständig ändern sich rechtliche Rahmenbedingung, Verordnungen und Gesetze rund um Finanzen und Steuern. Damit Sie auf dem Laufenden bleiben, stellen wir Ihnen hier kurz und knapp wichtige Themen vor. Nähere Informationen erhalten Sie gern im persönlichen Gespräch. Nehmen Sie hier Kontakt zu uns auf!
Seit 2010 gelten neue Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Die Gesetzesänderung erfolgte, weil das Bundesverfassungsgericht die davor bestehende eingeschränkte Abzugsmöglichkeit im Rahmen der Sonderausgaben als unzureichend ansah und dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2009 zur Änderung setzte. Diese Frist, in der das alte (verfassungswidrige) Recht noch weiter angewendet werden durfte (vom Streitjahr 1997 bis Ende 2009), verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht gegen das Grundgesetz.
Darüber hinaus hat das Gericht auch entschieden, dass es keinen verfassungsrechtlichen Anspruch gibt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung in voller Höhe steuermindernd abgezogen oder wenigstens im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden.
Zur beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen sind zurzeit noch einige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Der steuerliche Freibetrag für Kinder setzt sich zusammen aus einem Freibetrag i. H. von jährlich 2.184 Euro für das sächliche Existenzminimum und einem Freibetrag i. H. von 1.320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, insgesamt also 3.504 Euro für jeden Elternteil, bei Zusammenveranlagung der Eltern damit insgesamt 7.008 Euro. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt eine Günstigerprüfung der steuerlichen Auswirkung des gesamten Kinderfreibetrags i. H. von 3.504 Euro bzw. 7.008 Euro im Verhältnis zum Kindergeld. Im Ergebnis kommt nur eine der beiden Vergünstigungen in Betracht.
Werden die Eltern nicht zusammen veranlagt, weil sie z. B. unverheiratet sind oder dauernd getrennt leben, erhält grundsätzlich jeder Elternteil den halben Kinderfreibetrag. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt (bzw. der, der seiner Unterhaltspflicht nachkommt), kann eine Übertragung des Kinderfreibetrags des anderen Elternteils auf sich beantragen. Für die beiden Komponenten des Kinderfreibetrags gelten dafür jedoch unterschiedliche Voraussetzungen: Der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (2.184 Euro) kann nur übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt.
Für die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.320 Euro) ist bei minderjährigen Kindern dagegen nur erforderlich, dass das Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist. Weitere Voraussetzungen sind nicht notwendig, um dem anderen Elternteil in diesen Fällen den Freibetrag i. H. von 1.320 Euro zu entziehen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese bis 2011 geltende gesetzliche Regelung nicht gegen die Verfassung verstößt.
Mit Wirkung ab 2012 hat der Gesetzgeber allerdings die Rechte des anderen Elternteils gestärkt. Er kann jetzt dem Antrag auf Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang selbst betreut.
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Steuerberaterin Martina Mielke-Eggert
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